Abmahnungen aufgrund von illegalem Filesharing sind in der Regel mit hohen Kosten für den Abgemahnten verbunden. Diese Kosten setzten sich dabei aus dem Ersatz der Abmahnkosten und einer Schadenersatzforderung des Rechteinhabers zusammen. Darüber hinaus wird häufig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Doch was tun, wenn man zu Unrecht abgemahnt wurde? Muss man sich in einem solchen Fall mit der abmahnenden Kanzlei in Verbindung setzen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Hamburg im Herbst des vergangenen Jahres.

Sachverhalt

Eine Kanzlei aus Hamburg hatte einen Anschlussinhaber abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen ein Werk illegal verbreitet zu haben. Die Abmahner forderten Schadenersatz, Ersatz der Abmahnkosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Betroffene reagierte nicht auf die Abmahnung, da er für das illegale Filesharing nicht verantwortlich war. Aus diesem Grund wollte er den Forderungen des Rechteinhabers nicht nachkommen.

Infolge dessen verklagten der Rechteinhaber den Anschlussinhaber und reichte Klage beim Amtsgericht Hamburg ein. Der Abgemahnte konnte im Rahmen der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er nicht als Täter herangezogen werden kann. Als Reaktion darauf nahm die Kanzlei die Klage zurück, verlangte vom Abgemahnten jedoch den Ersatz der bis dahin angefallen Prozesskosten. Diese Forderung begründete die Kanzlei damit, dass sie im Falle der Kenntnis der im Prozess offengelegten Fakten gar nicht geklagt hätte. Hätte der Anschlussinhaber den Kontakt zur Kanzlei gesucht, wären demnach die Prozesskosten nicht angefallen.

 

Beschluss des Amtsgerichts Hamburg

Mit dieser Auffassung konnte die Kanzlei aus Hamburg das Gericht jedoch nicht überzeugen. Das AG Hamburg stellte mit Beschluss fest, dass der Rechteinhaber für die Prozesskosten aufkommen muss.  Der Abgemahnte musste die Kosten also nicht tragen. Denn er war nicht dazu verpflichtet auf die Abmahnung zu reagieren. Denn eine Abmahnung vermag keine Sonderbeziehung zu begründen. Eine solche wäre jedoch Voraussetzung für eine Hinweispflicht des Abgemahnten gegenüber der Kanzlei.

 

Fazit

Die Entscheidung des AG Hamburg ist zu befürworten. Generell gilt, dass man im Falle einer Abmahnung nicht selbst Kontakt mit den Abmahnern aufnehmen sollte. Betroffene sollten sich entweder an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale werden, um Hilfe zu bekommen.

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