Das Amtsgericht Köln befasste sich vor kurzem in zwei Fällen mit einer der zentralen Problemstellungen, im Bereich von Filesharing-Prozessen. Im Blickpunkt stand dabei die Ermittlung von IP-Adressen, zur Feststellung der Identität des Anschlussinhabers.
Abgemahnt wird, wer Anschlussinhaber ist. Dies ist ein gängiger Grundsatz in Fällen des illegalen Filesharing. Dazu wird zunächst mit Hilfe von spezieller Software die IP-Adresse, und anschließend die Identität des Anschlussinhabers dahinter ermittelt. Eben dieser Vorgang ist jedoch fehleranfällig. Wird die IP-Adresse falsch ermittelt, können völlig Unbeteiligte in Anspruch genommen werden.
In den zu Grunde liegenden Sachverhalten weigerten sich die jeweils Abgemahnten, die Abmahnkosten und die Schadenersatzforderungen zu zahlen. In dem einen Fall ging es um ein Musikalbum, welches illegal in einer Tauschbörse geteilt wurde (Urteil vom 01.09.2016, Az. 137 C 65/16). Im anderen vor dem Gericht verhandelten Fall, ging es um mehrere Pornofilme, die über eine Tauschbörse illegal verbreitet worden sein sollen (Urteil vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15).

Beiden Fällen ist gemeinsam, dass bei der Ermittlung des Anschlussinhabers nur einmal die IP-Adresse bestimmt wurde. Darin sieht das Gericht sogleich auch das entscheidende Problem. Das AG Köln wies beide Klagen der Abmahner ab. Dabei stützte sich das Gericht auf Ausführen der Staatsanwaltschaft Köln. Nach Untersuchungen, die der Staatsanwaltschaft vorliegen, kommt es bei der Ermittlung von IP-Adressen zu Fehlerquoten im deutlich zweistelligen Bereich. Sich daraus ergebene Unsicherheiten dürfen laut dem Kölner Amtsgericht nicht zu Lasten der Abgemahnten gehen. Es sei daher erforderlich, dass der Abmahner beweist, dass die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse korrekt ist.
Diesem Anspruch wird durch nur einmaliges Verknüpfen einer IP-Adresse mit einem Fall des illegalen Filesharing, nicht Rechnung getragen. Damit schloss sich das Amtsgericht Köln einer Reihe anderer Gerichte an, welche Zweifel an der Richtigkeit von IP-Ermittlungen, im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, hatten. Hier zu nennen, ist beispielsweise die Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14).

Fazit

Wer abgemahnt wird, sollte nicht vorschnell zahlen oder eine Unterlassungserklärung abgeben. Es ist immer möglich, dass es zu Fehlern bei der IP-Ermittlung kam und so nicht der richtige Anschlussinhaber festgestellt worden ist. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Janik Dörr

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