16.02.2012 – OLG München – Aktenzeichen: 6 U 1092/11
16.05.2013 – BGH – Aktenzeichen: I ZR I ZR 46/12
21.10.2014 – EuGH – Aktenzeichen: C-348/13
Wenn wir uns Videos auf YouTube ansehen und sie uns gefallen, wollen wir sie auch mit anderen teilen. Als User verschiedener Plattformen kopieren wir den Link des gewünschten Videos und fügen ihn auf der Plattform wieder ein, um ihn auf unserer Seite anzeigen zu lassen.
Dieses Einbetten von YouTube-Videos mittels eines elektronischen Verweises auf die eigene Seite wird Framing genannt.
Allerdings versteckt sich hinter dem alltäglichen Gebrauch ein kniffliges juristisches Problem und wie so oft haben viele Juristen viele unterschiedliche Meinungen.
Das Landgericht München, das Oberlandesgericht München und der BGH entschieden jeweils im Fall des Framings und entschieden vor allem ganz unterschiedlich.
Der Fall endete beim europäischen Gerichtshof.
Das OLG München entschied, dass das Framing die Urheberrechte nicht verletze. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich das Video nicht in der Zugriffsphäre des Framenden befinde. Denn nur derjenige, der das Video ursprünglich auf YouTube hochgeladen hat, habe auch das Urheberrecht daran. Und nur derjenige habe das Recht, das Video der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Framende selbst halte das Video nicht auf Abruf bereit und übermittele es auch nicht auf Abruf an Dritte. Damit liege in der Person des Framenden keine öffentliche Zugänglichmachung vor (Aktenzeichen: 6 U 1092/11).
Der BGH schloss sich dieser Entscheidung an.
Der EuGH entschied, dass das Framing grundsätzlich keine Urheberrechte verletze (Aktenzeichen: C-348/13). Begründet hat der EuGH seine Entscheidung damit, dass kein neues Publikum durch das Framing erschlossen wird und auch keine neue Technik durch das Framing angewandt werde. Im Endeffekt liege keine öffentliche Wiedergabe vor.
Fakt ist:
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass beim Framing keine Urheberrechte verletzt werden. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief. Denn andere Rechte können durch das Framing verletzt werden.
Beispielsweise wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn Inhalte veröffentlicht werden, in denen ein Dritter lächerlich gemacht wird.
Wir müssen darauf achten, was wir veröffentlichen und mit anderen via Internetplattformen teilen.
Monika Wystup