05.2014 – OLG Hamm – 22 U 60/13
Wir hören ein schönes Lied im Radio und wollen es haben. Um nicht das ganze Album zu kaufen, können wir einzelne Lieder per Download im Internet erwerben.
Theoretisch haben wir durch die Bezahlung des einen Liedes doch alle Rechte an diesem erworben und können es auch weiterverkaufen, oder?
In dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.05.02014
(Aktenzeichen: 22 U 60/13) klagte ein Verein, der die Rechte der Verbraucher schützt, gegen einen Online-Versandhandel. Dieser Versandhandel bietet die Möglichkeit, über das Internetportal Werke der Literatur in digitalen und gedruckten Formaten zu kaufen. Digitale Produkte werden in physischer Form, sprich auf CD, angeboten oder als Download verkauft. Der Käufer kann die Audiodateien auf seinem PC abspeichern oder sie sich auf CD brennen. E-Books können in Textform oder als Hörbücher (mittels Audiodateien) ergattert werden. Entscheidet sich der Nutzer für die Variante des Downloads, muss er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetportals beachten.
Kurz zusammengefasst beinhalten die AGB das Recht, die Daten selbst zu nutzen. Dieses Recht auf Nutzung darf von dem Käufer auf niemanden übertragen werden. Damit soll der persönliche Gebrauch in den Vordergrund gestellt werden.
Der Verbraucherschutzverein sah die AGB als unzulässig an. Er war der Meinung, dass ein Werk, das sich bereits im Verkehr der Öffentlichkeit befindet, auch frei weiterveräußert werden darf. Denn schließlich wurde es mit Zustimmung des Berechtigten erst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dürfe auf diese Art und Weise auch verbreitet werden.
Das OLG Hamm erklärte in seinem Urteil, dass es hierbei nicht um eine Verbreitung ginge, sondern um die Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit. In diesem Sinne seien die AGB zulässig.
Fakt ist:
Downloaden wir eine Datei, dürfen wir sie nur zum Eigengebrauch kopieren. Darüber hinaus sind das Kopieren und auch das Weiterveräußern grundsätzlich untersagt.
Kaufen wir hingegen einen physischen Datenträger im Online-Versandhandel, dürfen wir ihn, nebst Inhalt weiterveräußern.
Monika Wystup