24.05.2015

 

Im Blog zum digitalen Nachlass I haben wir gesehen, welche Probleme auftreten können, wenn ein Mensch verstirbt und seine Daten hinterlässt.
Die Hinterbliebenen müssten sich dann um die verschiedenen Accounts kümmern. Sie zu löschen oder einfach nur den Zugriff auf sie zu bekommen, ist in vielen Fällen schwer genug. Denn meistens hinterlässt der Verstorbene keine Auflistung aller seiner Accounts inklusive ihrer Passwörter.

Dafür wollen manche Anbieter nun Abhilfe schaffen. In Zusammenarbeit mit Bestattern, bieten sie an, im Wege eines Auskunftsverfahrens zu ermitteln, welche digitalen Rechtsbeziehungen der Verstorbene hatte. Der Dienst nennt sich „digitaler Nachlassdienst“.
Dem Auskunftsverlangen muss auch dann nachgegeben werden, wenn der Hinterbliebene keinen Erbschein vorweisen kann. Als ausreichend wird auch ein anderer sicherer Nachweis über die Erbenstellung angesehen, wie zum Beispiel eine Sterbeurkunde und die Erklärung zur Erbenstellung. Weiterhin kann der Anspruch auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei zu unbestimmt. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der Hinterbliebene die Vertragsverhältnisse teilweise nicht kennt oder jedenfalls nicht gänzlich.

Fakt ist:
Wer das Angebot des digitalen Nachlassdienstes in Anspruch nimmt, hat den Vorteil, viele Rechtsvorgänge des Verstorbenen herauszufinden und kann so sicher gehen, dass alle hinterlassenen Daten Schutz finden.

Monika Wystup

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