06.2014 – AG Hamburg – 25b C 431/13
06.2014 – AG Hamburg – 25b C 924/13
06.2014 – AG Koblenz – 161 C 145/14
Wir gehen in ein Hotel oder mieten uns eine Ferienwohnung. Bei der Ankunft erhalten wir Auskunft darüber wie wir uns im WLAN-Netz verhalten sollen. In den meisten Fällen werden wir darüber aufgeklärt, dass wir das WLAN nicht für rechtswidrige Zwecke nutzen dürfen. Damit sind ebenfalls der Down- oder der Upload von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie zum Beispiel Filme eingeschlossen.
Nach der Belehrung erhalten wir die zeitlich begrenzten Zugangsdaten, um uns einwählen zu können.
Wer ist zu beschuldigen, wenn wir das WLAN als Gast doch rechtswidrig gebrauchen?
Das Amtsgericht Hamburg hat zwei Fälle zu dem Thema entschieden.
Im ersten Fall (Aktenzeichen: 25b C 431/13) wurde ein Hotelinhaber angeklagt urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial ins Internet gestellt und damit veröffentlicht zu haben.
Dabei war ein Hotelgast für den Upload verantwortlich. Er hatte einen Film in einer Tauschbörse im Internet angeboten.
Der Rechtsinhaber verklagte den Hotelier.
Das AG Hamburg entschied, dass der Hotelier nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Er belehrte seine Gäste und stellte lediglich das WLAN zur Verfügung und verfügte nicht selbst über die Daten. Damit war er ein sogenannter „Accessprovider“.
Ihm stand auch keine Überwachungspflicht oder Prüfpflicht über die Gäste zu. Das hätte eine strafbare Datenkontrolle bedeutet. Aus juristischer Sicht ist der Hotelier auch kein Störer, weil er alles dafür getan hat, dass sein WLAN sicher genutzt werden kann.
Im zweiten Fall (Aktenzeichen: 25b C 924/13) lag es ähnlich, nur wurde kein Hotelier verklagt sondern ein Anbieter von Ferienwohnungen. Wieder wurde ein Upload eines urheberrechtlich geschützten Films seitens eines Gastes vorgenommen.
Wie im vorherigen Fall scheidet auch hier eine Haftung aus.
Der Anbieter der Ferienwohnung ist wiederrum ein Accessprovider.
Der Upload wird dem Gast als eigenverantwortliches Handeln zugerechnet.
Die dritte Entscheidung machte das Amtsgericht Koblenz.
Auch hier lag der Fall (Aktenzeichen: 161 C 145/14) genauso wie die vorherigen. Der Beklagte war ein Hotelier.
Auch hier war der WLAN-Anschluss ist ausreichend gesichert und seine Hotelgäste wurden belehrt.
Wieder wurde der Hotelier nicht zur Verantwortung gezogen.
Fakt ist:
Aus diesen drei Entscheidungen können wir folgern, dass nicht derjenige zu Rechenschaft gezogen wird, der den Anschluss bereitstellt sondern derjenige, der wirklich den WLAN – Anschluss missbraucht.
Monika Wystup