EUGH – 08.05.2014 – Aktenzeichen: C-333/13, C-539/12, C-525/12, C-201/13, C-129/14
Nach der Urheberrechtslinie 2001/29 soll nun geklärt werden, inwiefern der Begriff der Parodie zu verstehen ist.
Im Ausgangsverfahren vor dem EuGH (Aktenzeichen: C-333/13, C-539/12, C-525/12, C-201/13, C-129/14) standen sich die Erben des Comic-Autors Willebrord („Willy“) Vandersteen und dessen Urheberrechtsnachfolger auf der einen Seite und ein gewisser Herr D.sowie der flämische Vrijheidsfonds auf der anderen Seite gegenüber.
Dabei ging es, um eine Kalenderverteilung in Gent im Jahr 2011, die von Herrn D. auf einer öffentlichen Veranstaltung vorgenommen wurde. Auf dem Deckblatt war eine Überarbeitung eines Covers der Comic-Reihe des Willy Vandersteen „Suske en Wiske“, nämlich „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter zu deutsch) zu sehen. Das originale Cover war durch seine Verbreitung auf der Homepage von „Vlaams Belang“ und dem Informationsblatt „De Strop“, das in der Genter Umgebung verteilt wurde, bekannt.
Die Überarbeitung hatte den Zweck, die Ziele der politischen Partei „Vlaams Belang“ zu verdeutlichen.
Die Erben und Urheberrechtsnachfolger sahen in dieser Überarbeitung eine Rechtsverletzung, da nicht klar ersichtlich sei, ob der Kalender von der Partei oder vom Verlag gedruckt wurde und verklagten daraufhin Herrn D. auf Unterlassung.
Herr D. und Vrijheidsfonds hielten mit dem Argument dagegen, dass es sich um eine zulässige Parodie handele („Vlaams Belang“ ist eine belgische, rechtspopulistische und separatistische Regionalpartei. Sie wird oftmals als rechtsextrem eingestuft. Vrijheidsfonds hingegen hat die Aufgabe der finanziellen und materielllen Unterstützung dieser Partei, sowie das Drucken und Verbreiten von Veröffentlichungen und Meinungen.)
Nun liegt es am EuGH, die Bedeutung des Begriffes Parodie näher zu erläutern und dabei die Grundrechte zu achten.
Der Begriff der Parodie ist nach der eingangs genannten Richtlinie ein „Werk, das in der Absicht der Verspottung Elemente eines bereits existierenden, wiedererkennbaren Werkes mit hinreichend originellen Elementen verbindet, sodass es vernünftigerweise nicht mit dem ursprünglichen Werk verwechselt werden kann.“
Das bedeutet, dass das ursprüngliche Werk, durch die zusätzlich hinzugefügten Elemente so verändert ist, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist eine Parodie zugleich eine Kopie und eine eigene Schöpfung.
Für die Leser muss zudem erkennbar sein, dass es sich um eine scherzhafte Nachahmung handelt und nicht nur um eine einfache Kopie des Originals. Eine Parodie ist die Form eines künstlerischen Ausdrucks und kann zugleich ein Ausdruck von Meinungsfreiheit sein. Sinn und Zweck dabei ist, dass einer politischen Aussage größere Wirksamkeit zukommt.
Weiterhin führt der EuGH aus, dass der Begriff der Parodie ein selbständiger Unionsbegriff ist und deshalb auch von den Mitgliedstaaten weiter ausgeführt werden kann.
Denn grundsätzlich entscheidet der Urheber selbst darüber, ob sein Werk vervielfältigt wird oder nicht und ob es öffentlich wiedergegeben werden darf.
Eine Ausnahme zu dieser Entschlussfähigkeit steht den Mitgliedstaaten der EU zu. Soll ein Werk zur Nutzung einer Parodie bearbeitet werden, können die Mitgliedstaaten diese Entscheidung treffen.
Fakt ist:
Eine Parodie ist erkennbar an ihrem Witz und ihren scherzhaften Elementen. Die darin verarbeitete Aussage bekommt Nachdruck und regt den Leser an, sich eigene Gedanken über das angesprochene Thema zu machen. Dabei ist eine Parodie im Hinblick auf das Original in der Regel nicht negativ zu deuten. In dem Urteil steht dazu: „Dabei zeugt sie stets von einer Hochachtung oder Anerkennung des ursprünglichen Werkes.“
Monika Wystup