Immer häufiger beschäftigen sich deutsche Gericht mit der Frage, ob Videoaufnahmen von sogenannten Dashcams, kleine am Auto angebracht Minikameras, als Beweismittel vor Gericht dienen können. In letzter Zeit häufen sich Urteile zu diesem Thema.
Die Dashcam zeichnet das Verkehrsgeschehen auf und kann so dazu dienen einen Unfallhergang aufzuklären. Kritik an diesem Vorgehen kommt aus dem Bereich des Datenschutz. Viele Datenschützer halten es für problematisch, wenn Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam „ohne Anlass“, dauerhaft andere Verkehrsteilnehmer filmen.
Bei den deutschen Gerichten herrscht Uneinigkeit bezüglich der rechtlichen Bewertung von Dashcam-Aufnahmen.
Das Landgericht Landshut etwa, entschied im Rahmen eines Zivilprozess, dass die Aufnahme einer Dashcam als Beweismittel zulässig ist (Beschluss vom 1. Dezember 2015, Az. 12 S 2603/15). In dem Prozess ging es um einen Unfall am Flughafen München. Ein Auto fuhr rückwärts gegen ein anderes Auto. Eine Dashcam zeichnete den Unfallhergang auf. Das Amtsgericht Landshut entschied zunächst, dass die Aufnahmen einem sogenannten Beweismittelverbot unterliegen. Die Aufnahmen wurden also nicht als Beweismittel zugelassen. Das LG Landshut kippte diese Entscheidung als Berufungsinstanz.
Als weiteres Beispiel kann ein Prozess vor dem Amtsgericht Nienburg angeführt werden. In seinem Urteil in einem Strafprozess (Urt. v. 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)), ließ das Gericht eine Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zu. Grund dafür war, dass die Dashcam des aufzeichnenden Verkehrsteilnehmers nicht dauerhaft lief, sondern aus einem konkreten Anlass heraus angestellt wurde. Weiter führte es aus, dass die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung nicht dazu führen dürfe, dass den Bürgern sachgerechte, technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung vorenthalten würden.
Als Beispiele für eine gegenläufige Rechtsprechung sind Entscheidungen des Amtsgericht München (Beschluss vom 13. August 2014, Az. 345 C 6551/14) und des Landgericht Heilbronn (Urteil vom 17. Februar 2015, Az. I 3 S 19/14) zu nennen. Beide Gerichte nahmen in ihren Entscheidungen ein Beweisverwertungsverbot an.
Als Fazit lässt sich sagen, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres auf Dashcam-Aufzeichnungen verlassen können. Insbesondere gibt es Unterschiede in der Anerkennung als Beweismittel im Rahmen von Strafprozessen und Zivilprozessen.
Janik Dörr