Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am 7.12.2016 die Klagen des Autoverleihers Sixt und des Discounters Netto ab und bestätige damit die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Das Gericht fügte sich damit in eine Reihe von Entscheidungen ein, die in ähnlichen Fällen ergangen sind.

 

Die Ausgangslage

Beide Unternehmen beklagen enorme Kosten durch den Rundfunkbeitrag. So zahlt beispielsweise Netto jeden Monat rund 145.000€ an Rundfunkbeiträgen. Sixt dagegen zahlt im Quartal über 700.000€. Doch wie kommen solche Summen zustande? Unternehmen zahlen grundsätzlich für jede Niederlassung beziehungsweise Filiale gesonderte Rundfunkbeiträge. Darüber hinaus fallen auch für jedes gewerblich genutzte Auto Kosten beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio an. Während die Anwälte von Netto die grundsätzliche Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Verfassung in Frage stellen, beklagt man sich seitens Sixt vor allem über fehlende Gerechtigkeit. So seien dem Beitragsservice rund ein Drittel aller gewerblich genutzten PKW gar nicht bekannt. Dies führe zu einem Vollzugsdefizit beim Eintreiben der Beiträge, so die Anwälte von Sixt.

Beide Unternehmen greifen die Bemessung der Beiträge nach Niederlassungen, Firmenfahrzeugen und Mitarbeitern an. Unternehmen mit vielen Filialen würden so klar benachteiligt gegenüber Unternehmen mit einer großen Betriebsstätte.

 

Begründung der Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Rundfunkbeitrag als eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Diese werde gerechtfertigt durch die Rundfunkfreiheit, welche in Deutschland im Grundgesetz verankert ist und eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beinhalte. Darüber hinaus führte das Gericht an, dass Unternehmen schließlich auch einen „kommunikativen Nutzen“ durch den Rundfunkempfang haben. Ein Vollzugsdefizit erkannte das Gericht des Weiteren nicht.

 

Fazit

Die endgültige Entscheidung über den Rundfunkbeitrag wird voraussichtlich in Karlsruhe fallen. Sowohl das Unternehmen Sixt, als auch unterlegene private Kläger kündigten bereits an, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. Welchen Stellenwert Rundfunkbeiträge aus dem gewerblichen Bereich für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks haben, zeigen von der ARD veröffentlichte Zahlen. Demnach stammen knapp 10 Prozent der Rundfunkbeiträge aus dem gewerblichen Bereich. Im Jahr 2015 beliefen sie sich auf rund 760 Millionen Euro.

                                                                                                                                                                                             Janik Dörr

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