Im Juli 2016 befasste sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Immobilienmaklern und Verbrauchern. Am Ende entschied der BGH im Sinne der Verbraucher und stärkte deren Rechte.

 

Ausgangssituation

In den beiden zugrundeliegenden Fällen hatten zwei verschiedene Immobilienmakler Maklerverträge mit Kunden jeweils per E-Mail geschlossen. Darauf basierend machten sie einen Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision bei Gericht geltend. Dazu kam es, da sich die Kunden in beiden Fällen weigerten zu zahlen. Grund dafür waren Uneinigkeiten zwischen den Parteien. Im Laufe der Auseinandersetzungen erklärten beide Verbraucher sodann den Widerruf der von ihnen geschlossenen Maklerverträge. Beiden Fällen ist außerdem gemein, dass die Verbraucher bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied im Grundsatz, dass einem Verbraucher bei einem im Fernabsatz abgeschlossenen Immobilien-Maklervertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Denn das Widerrufsrecht gilt gem. § 312 g BGB für alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Fernabsatz geschlossen wurden. Ein Vertrag gilt dann als im Fernabsatz abgeschlossen, wenn er per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurde.

Der Widerruf der beiden Beklagten, in den zu entscheidenden Verfahren, wurde laut Bundesgerichtshof wirksam erklärt. Da die Makler es versäumt hatten auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen, konnte der Widerruf auch nach Ablauf der grundsätzlich einschlägigen 14-Tagesfrist erklärt werden.

 

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte Immobilienmakler wenig Freude bereiten. Denn sie laufen so Gefahr, für erbrachte Leistung nicht bezahlt zu werden. Andererseits stellt das Urteil des BGH eine konsequente Auslegung der entsprechenden Regelungen dar.

Makler sollten in Zukunft darauf achten richtig auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich teilweise abzusichern. Nach dem Widerruf kann ein Immobilienmakler nämlich Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Das funktioniert aber nur dann, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsschluss auf einen möglichen Wertersatz gem. § 357 Abs. 8 BGB hingewiesen wurde.

                                                                                                                                              Janik Dörr

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.