Wer schon einmal online eine Reise, mittels eines Reiseportals, gebucht hat weiß, wie unübersichtlich der Buchungsvorgang in vielen Fällen gestaltet ist. In einem geradezu nervenaufreibenden Abstand, öffnen sich neue Fenster und man wird mit Bestätigungskästchen in Signalfarben überhäuft. Dem Kunden werden zahlreiche Zusatzleistungen angeboten. Vom Mietwagen bis hin zu einem breiten Spektrum an Versicherungen wird vieles angeboten. In diesem Gewirr den Überblick zu behalten, fällt nicht immer leicht. Verbraucherschützer setzen sich seit Jahren für eine Verbesserung der Situation ein.

 

Das Verfahren

Der BGH stellte in diesem Zusammenhang vor kurzem klar, dass viele Tricks der Anbieter nicht erlaubt sind. Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) gegen das Reiseportal opodo.de. Grund für Klage war der Buchungsprozess des Unternehmens. Während des Buchungsvorgangs wurde dem Kunden eine Reiserücktrittsversicherung wiederholt angeboten. Nach einmaligem Ablehnen der Versicherung, wurde diese im nächsten Schritt direkt wieder angeboten. Zum Fortfahren musste der Kunde sich somit erneut für oder gegen die Versicherung entscheiden. Über ein farblich auffallend gestaltetes Feld konnte sich der Kunde für die Versicherung entscheiden. Die Option, ohne Versicherung fortzufahren, wurde nicht in dieser Weise gekennzeichnet, sondern war in der Farbflut kaum zu erkennen. Außerdem wurde der Kunde mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne die Versicherung hohe Kosten entstehen können. Beim vzbv wertet man dieses Vorgehen von opodo als gezieltes Verleiten zum Abschluss einer Versicherung.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH sah dies ähnlich. Laut dem obersten deutschen Gericht erfüllt der Buchungsprozess von opodo nicht die Anforderungen einer klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Vorinstanzen in der Sache. Mit der Entscheidung, kritisiert das Gericht außerdem die Preisanzeige und das Erheben von Servicepauschalen. Denn häufig gilt der dem Kunden angezeigte Preis, nur in Verbindung mit Zahlung, mittels einer bestimmten Kreditkarte. Möchte man stattdessen mit einer anderen Kreditkarte oder einer anderen Zahlungsmethode zahlen, werden Servicepauschalen erhoben. Mit dieser Praxis wird dem Kunden, laut dem BGH, ein effektiver Preisvergleich unmöglich gemacht. Dem Kunden müssten von Anfang an alle Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte angezeigt werden, welche bei der Buchung unvermeidbar entstehen.

 

Fazit

Der BGH hat mit diesem Urteil einmal mehr die Rechte der Verbraucher bei der Buchung von Reisen hervorgehoben. Ein Ende der Preistrickserei ist aber wohl nicht zu erwarten. Die Anbieter werden vermutlich neue Wege finden, um den Kunden ihre Produkte gezielt anzubieten.

                                                                                                                                              Janik Dörr

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