Der Bundesgerichtshof befasste sich im April 2015 mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen (Urteil vom 21. April 2015, Az. VI ZR 245/14).
Anlass für den Prozess vor dem obersten deutschen Gericht war ein Rechtsstreit zwischen einer Urlauberin und einer großen deutschen Tageszeitung. Die Tageszeitung berichtete über einen prominenten Fußballer und zeigte ihn auf einem Foto. Im Hintergrund dieses Fotos war die Urlauberin nur mit einem Bikini bekleidet zu sehen. Damit war sie nicht einverstanden, da sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes gegeben hatte. Die Urlauberin wurde sowohl in der Printausgabe der Tageszeitung, als auch auf deren Internetpräsenz gezeigt.
Der BGH fällte ein Urteil zugunsten der Urlauberin. Bilder dürfen grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung der darauf gezeigten Personen veröffentlicht werden.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wurde für Fotos gemacht, die im Zusammenhang mit einem für die Zeitgeschichte erheblichen Ereignis entstehen. Darunter versteht man Vorgänge, die von allgemein gesellschaftlichem Interesse sind. Der Begriff des Zeitgeschehens wird vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es werden also nicht nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung erfasst. Stellt eine Zeitung ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, bedarf es laut Bundesgerichtshof keiner Einwilligung der abgebildeten Personen.
Das Fotografieren eines prominenten Fußballers dokumentiert laut Bundesgerichtshof nicht das Zeitgeschehen. Es gab daher keinen Anlass dafür, die Frau in einer eindeutig privaten Situation im Rahmen der Berichterstattung zu zeigen.
Die betroffene Tageszeitung musste das Foto aufgrund dessen entfernen.
Janik Dörr