12.11.2014 – BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 42/14
„3, 2, 1 Meins!“ E-Bay Versteigerungen erfreuen unser Herz.
Von kleinen Gegenständen wie Schmuck bis hin zu großen Objekten wie Autos wird auf
E-Bay alles versteigert.
Handeln wir als Verkäufer, in dem Sinne, dass wir etwas versteigern möchten, können wir einen Festpreis für unser Produkt ansetzen. Dadurch erhalten die bietenden Interessenten die Chance zum Sofortkauf. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bei einem Mindestgebot von 1€ zu beginnen und abzuwarten. Die Ware wird dann an den Meistbietenden verkauft.
Als Käufer können wir eine eigene Preisobergrenze für die gewünschte Ware festsetzen und mitbieten.
Steht die Auktion kurz vor ihrem Ende und ist der gewünschte Artikel schon in greifbarer Nähe, ist es sehr ärgerlich, wenn die Auktion plötzlich vom Verkäufer abgebrochen wird.
Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VIII ZR 42/14) hat der Kläger genau diese Situation erlebt und wendet sich nun auf gerichtlichem Weg an den Beklagten.
Der Kläger war Höchstbietender in der Auktion um das Auto des Beklagten. Einige Stunden später brach der Beklagte die Auktion ab und wandte sich per E-Mail an den Kläger. Zur Begründung führte er an, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden hatte, der wesentlich mehr für das Auto bezahlen wollte.
Der Kläger beanspruchte Schadensersatz wegen Nichterfüllung, da der Kaufvertrag zu Stande gekommen sei.
Der Klage wurde stattgegeben und gelangte auf dem Weg der Revision zum BGH.
Dieser entschied, dass die Revision abzulehnen sei.
Der Kaufvertrag zwischen den Beteiligten sei nicht sittenwidrig und daher wirksam über den Kaufpreis von 1€ geschlossen worden.
Es bestehe auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers, das bei 555,55 € lag, und dem Wert des Autos, der bei 5.250€ lag.
Der BGH führt weiter aus: „Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.“
Der Schadensersatzanspruch des Klägers wurde vom BGH gebilligt.
Fakt ist:
Zieht der Verkäufer sein Angebot zurück und bricht die Auktion ab, verwirklicht er selbst das Risiko eines ungünstigen Auktionsverlaufes. Ein Auktionsabbruch ist nur in sehr engen Grenzen zulässigerweise möglich. Schließlich hätte der Verkäufer auch die Möglichkeit gehabt, ein Mindestgebot festzusetzen, das seinen Vorstellungen über den Kaufpreis des Autos entspricht.
Monika Wystup