Aufgrund der Vielzahl an Anbietern von ein und derselben Dienstleistung, beziehungsweise einer Vielzahl an Herstellern ähnlicher Produkte, fällt es Unternehmen immer schwerer ihre Dienstleistung oder ihr Produkt von denen der Mitbewerber abzugrenzen. Dies spielt auch im Rahmen des Markenrechts eine große Rolle. Einige Unternehmen besinnen sich daher auf sogenannte Gattungsbegriffe, um ihre Leistung anschaulich zu beschreiben. So tut dies auch die RTL Interactive GmbH, die neben einer Website auch eine App mit dem Namen „wetter.de“ betreibt und über diese Medien Informationen rund ums Thema Wetter liefert. Mit der Verwendung von Gattungsbegriffen gehen aber auch Probleme einher.

 

Der Sachverhalt

Die RTL Interactive GmbH ging gerichtlich gegen einen Mitbewerber vor, der seinerseits eine App mit dem Namen „wetterDE“ auf den Markt brachte. Denn darin sah man einen Verstoß gegen das Markenrecht. Nach Auffassung der Klägerseite wurden bezüglich der Domain, sowie bezüglich der App, Titelschutzrechte verletzt. Nachdem sowohl das Landgericht Köln, als auch das Oberlandesgericht Köln zu Gunsten des Mitbewerbers entschieden hatten, zog die RTL Interactive GmbH vor den Bundesgerichtshof.

 

Das Urteil

Der BGH schloss sich in seinem Urteil den Vorinstanzen an. Zwar können grundsätzlich auch Domains und Apps nach dem Markenrecht geschützt sein. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass der Bezeichnung „wetter.de“ keine hinreichende Unterscheidungskraft innewohne. Vielmehr sei der Name für das Angebot von Wetterinformationen „glatt beschreibend“. Ein Titelschutz gem. §5 Abs. 3 MarkG kam daher nicht in Betracht.

Ein Schutz als sogenannter Werktitel war hier ebenfalls nicht geboten. Damit sich ein Name als Werktitel durchgesetzt hat, müssen mindestens 50% der angesprochenen Konsumenten den Begriff als einen Hinweis auf eine bestimmte App oder Internetseite verstehen. Den Nachweis dessen blieb die Klägerseite schuldig.

 

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung eine gängige Praxis. Wer einen Unternehmensnamen, eine Domain oder eine App markenrechtlich schützten lassen will, sollte immer darauf achten, dass die hinreichende Unterscheidungskraft gegeben ist. Von der Wahl glatt beschreibender Begriffe sollte dabei grundsätzlich Abstand genommen werden. Wobei auch hier gilt: Ausnahmen bestätigten die Regel.

                                                                                                                                              Janik Dörr

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