Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat Ende 2016 ein Grundsatzurteil im Bereich des illegalen Filesharings gefällt. Laut der Entscheidung des BGH (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife) ist ein abgemahnter Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet, die Computer seiner Familienangehörigen auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Benennen weiterer potentieller Täter durch den abgemahnten Anschlussinhaber ausreicht, um der sekundären Darlegungslast zu genügen.
Die Leitsätze des BGH
- Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechts-verletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mit genutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 7 EU Grundrechtecharta Artikel, 6 Abs. 1 GG).
- Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing Software abzuverlangen.
Die Folgen der Entscheidung
Durch dieses Urteil führt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Filesharing fort. Nun ist klar, dass der Anschlussinhaber zur eigenen Entlastung nur in einem zumutbaren Maße Nachforschungen anstellen muss. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung mitzuteilen, wer, als Dritter, Zugriff auf den Anschluss hatte, also wer als Täter in Betracht kommt. Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber dazu verpflichtet, seinen eigenen Computer hinsichtlich Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. Allerdings stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass eine Untersuchung der Computer von Familienangehörigen nicht zumutbar ist. Ebenso wenig kann verlangt werden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses das Nutzungsverhalten und die Zugriffszeiten seiner Familienangehörigen dokumentiert und mitteilt. Das oberste deutsche Gericht begründete seine Entscheidung durch den besonderen Schutz der Familie. Tiefergehende Nachforschungspflichten würden demnach unter anderem gegen Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta und das Grundgesetz verstoßen.
Der Bundesgerichtshof stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Anschlussinhabern. Es scheint nur konsequent Ehe und Familie höher zu bewerten, als die Interessen der Musikindustrie. Denn Ehe und Familie unterstehen aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz dem besonderen Schutz durch den Staat.
Janik Dörr