Bibliothek als eBook Handlung

20.09.2015 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 69/11

11.09.2014 – EuGH – Aktenzeichen: C-117/13

 

Seit längerer Zeit schon besteht die Möglichkeit, von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken Gebrauch zu machen.

Bisher blieben allerdings ein paar Fragen bzgl. der Leseplätze offen.

Einige davon wurden nun vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.04.2015 beantwortet (Aktenzeichen: I ZR 69/11).

 

Hintergrund der Entscheidung des BGH war ein Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt (TU) und dem Verlag Eugen Ulmer.

In der Bibliothek der TU wurden schon früh elektronische Leseplätze zu Verfügung gestellt. An denen haben Studenten die Möglichkeit, ihre ausgesuchten Werke in digitaler Form zu lesen, sie aber auch auszudrucken und abzuspeichern. Unter den angebotenen Büchern befand sich ebenfalls ein Werk des Klägers.

Nachdem die TU das Angebot des Verlages ausschlug, das Werk als eBook zu erwerben, nahm dieser die TU auf Unterlassung in Anspruch.

Die TU vertrat die Meinung, dass nach dem Urheberrecht nicht verboten sei, Werke aus dem Bibliotheksbestand vor Ort an elektronischen Leseplätzen zu privaten Zwecken zugänglich zu machen. Damit sollte das Ziel gewahrt werden, die Kompetenz der Bevölkerung im Umgang mit Medien zu fördern.

Nachdem der BGH diesen Fall dem europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte, entschied er im September wie folgt:

Bibliotheken sei es gestattet, Werke aus ihrem Bestand zu entnehmen, sie zu digitalisieren und sie so den Besuchern an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Dies sei auch ohne Zustimmung der Werkautoren möglich. Zudem sei es den Besuchern ebenfalls erlaubt, die digitalisierten Seiten zu drucken oder sie gegebenenfalls auf einem USB-Stick abzuspeichern. Dies sei auch auf vollständige Bücher anzuwenden.

Der BGH wies die Klage gegen die TU ab.

 

Fakt ist:

Durch das Urteil des BGH ist es Bibliotheken gestattet, die Werke ihres Bestandes zu digitalisieren und sie so den Besuchern auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

Welche Bedeutung dieses Urteil allerdings in Bezug auf die Besucher der Bibliotheken hat, erfahren Sie im nächsten Blog.

Monika Wystup

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